Die Oberschicht der Ratsherren

Es werden die Bürger in drei Ordnungen abgeteilt. Die erste ist der Geschlechter im alten Limpurg, welches Haus an den Römer oder das Rathaus zur rechten Hand stoßet. In der andern sein diejenige, so den Geschlechtern am nächsten, als die keine Handwerk, sondern Handlungen treiben oder von ihren väterlichen Renten und Einkommen leben und ihre Zusammenkunft im Frauenstein haben, welches Haus auf der linken Seite des besagten Römers liegt. Die übrigen Bürger haben ihre gewissen Zünfte, deren Zunft-Recht aber ist denselben vermöge des am 28. Februar anno 1616 von dem kaiserlichen Herren Kommissarien, dem Kurfürsten zu Mainz und Landgrafen zu Hessen-Darmstadt ergangenen Dekrets entzogen und selbige von dem Rat Gesetz und Ordnung zu nehmen angewiesen worden.

Es regieret aber beide Städte, Frankfurt und Sachsenhausen, einerlei Rat, welcher der evangelischen Religion und ungeänderter Augsburgischer Konfession zugetan und von 43 Personen bestehet. Ihr der Stadt Reichs Anschlag zum einfachen Römerzug ist monatlich 20 zu Ross, 140 zu Fuß oder 800 Gulden, und zur Unterhaltung des Kammergerichts zu Speyer nach dem erhöhten Anschlag jährlich 416 Gulden 42 Kreuzer 5 Heller.

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